In diesem Sinn erweist sich eine Gesamtschau der erforderlichen Bemühungen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen) als notwendig (vgl. BGer-Urteil 5D_15/2012 vom 28.3.2012 E. 5.4). Wird berücksichtigt, dass sich die Kindesvertreterin bereits im vorinstanzlichen Verfahren intensiv mit der Sache beschäftigen konnte und sich vor Kantonsgericht nicht neue Fragen stellten, dass aber auch keine Reisezeit erfolgte und die Kontaktnahmen allesamt telefonisch erfolgen konnten, erweist sich der geltend gemachte Stundenaufwand nicht in allen Teilen als nachvollziehbar und damit gerechtfertigt.