Die Entschädigung richtet sich somit grundsätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Gebührenrahmen; allerdings ist der effektive Zeitaufwand im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (BGer-Urteil 5D_78/2008 vom 16.1.2009 E. 4). In diesem Sinn erweist sich eine Gesamtschau der erforderlichen Bemühungen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen) als notwendig (vgl. BGer-Urteil 5D_15/2012 vom 28.3.2012 E. 5.4).