Dies ergibt auch eine Sichtung anderer Fälle am Kantonsgericht, in welchen Stundenansätze von Fr. 100.-- (für die Redaktion des Berichts) bis Fr. 150.-- (für die eigentlichen Abklärungen) geltend gemacht werden. Es kommt aber wesentlich dazu, dass die Kostennote nicht nur auf der geltend gemachten Anzahl von Stunden basieren kann, sondern dass auch der Kostenrahmen in Betracht zu ziehen ist. Innerhalb dieses Bereichs ist die Kostennote der Kindesvertretung angemessen, d.h. unter Bezugnahme auf den konkret beurteilten Fall, festzusetzen. Die Entschädigung richtet sich somit grundsätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Gebührenrahmen;