Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Fremdplatzierung wurde für das betroffene Kind eine Prozessvertreterin mit sozialwissenschaftlicher Ausbildung eingesetzt. Aus den Erwägungen: 5.2. Gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Kostennote für die Kindesvertretung bildet § 27 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265), wonach die Entschädigung auf Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- festgesetzt werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.-- in etwa am Anwaltstarif orientiert und für Kindesvertretungen aus dem psychologisch-sozialen Bereich nicht massgebend ist.