Zugestellt werden dem Beschwerdeführer sämtliche kantonsgerichtlichen Verfahrensakten, soweit er nicht bereits darüber verfügt, wobei – in Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses – die B betreffenden persönlichen Angaben in den Vernehmlassungen von KESB und Beiständin abgedeckt werden. (…) Anzumerken bleibt, dass die Stellungnahmen der Vorinstanz und der übrigen Verfahrensbeteiligten – die KESB und die Käufer schlossen auf Abweisung der Beschwerde, die Beiständin von B stellte keinen Antrag – für die Bejahung und Umschreibung des beschränkten Akteneinsichtsrechts in die Verwaltungsakten nicht wesentlich waren.