Davon ausgenommen ist der Zustimmungsentscheid der KESB Z vom 12. Mai 2015, welcher ihm, wie bereits erwogen, teilweise zur Kenntnis gebracht wird. Zugestellt werden dem Beschwerdeführer sämtliche kantonsgerichtlichen Verfahrensakten, soweit er nicht bereits darüber verfügt, wobei – in Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses – die B betreffenden persönlichen Angaben in den Vernehmlassungen von KESB und Beiständin abgedeckt werden.