Dieses Akteneinsichtsrecht darf verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen, wichtige Interessen von Gegenparteien und Dritten oder ein hängiges Verfahren die Geheimhaltung erfordern (§ 49 Abs. 1 VRG). Solche geheimgehaltene Akten dürfen indessen nur berücksichtigt werden, wenn die Partei Kenntnis vom wesentlichen Inhalt erhalten hat und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu äussern und Gegenbeweise zu beantragen (§ 50 VRG).