Gemäss § 48 Abs. 1 VRG sind die Parteien berechtigt, in die wesentlichen Akten des Verfahrens Einsicht zu nehmen, so insbesondere in die Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anträge und Anbringen (lit. b) und als Beweismittel dienenden Urkunden, Protokolle und Gutachten (lit. c). Dieses Akteneinsichtsrecht darf verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen, wichtige Interessen von Gegenparteien und Dritten oder ein hängiges Verfahren die Geheimhaltung erfordern (§ 49 Abs. 1 VRG).