Demzufolge hat eine Partei grundsätzlich das Recht, in alles, was dem Gericht als Beweismittel eingereicht wird, Einsicht zu nehmen (BGer-Urteil 2A.651/2005 vom 21.11.2006 E. 2.1). Das Verfahren vor dem Kantonsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Das Recht auf Akteneinsicht ist in den §§ 48 - 50 VRG geregelt. Gemäss § 48 Abs. 1 VRG sind die Parteien berechtigt, in die wesentlichen Akten des Verfahrens Einsicht zu nehmen, so insbesondere in die Vernehmlassungen von Behörden (lit.