Ausgehend davon, dass dem Kantonsgericht volle Kognition zukommt und es reformatorisch entscheidet (vgl. § 140 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]), ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kenntnis davon zu geben, an wen und zu welchem Preis die im Eigentum von B stehenden Grundstücke verkauft worden sind und worauf die Behörde ihre Zustimmung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zum Kaufvertrag stützt;