Dies gilt umso mehr als Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ein Verhalten der staatlichen Behörden nach Treu und Glauben gebieten. Nicht zuletzt soll ein nicht berücksichtigter Kaufinteressent damit nicht in die Lage gebracht werden, dass er für die Bekanntgabe der sachlich gebotenen Informationen den Rechtsweg beschreiten muss. Ausgehend davon, dass dem Kantonsgericht volle Kognition zukommt und es reformatorisch entscheidet (vgl. § 140 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;