4.2. Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Verkauf von im Eigentum von B stehender Grundstücke zu den letzten drei verbliebenen Interessenten zählte und die Berufsbeiständin C den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, an den Meistbietenden in Aussicht gestellt hat. Die Grundstücke wurden in der Folge nicht dem Beschwerdeführer, sondern an einen der Mitinteressenten verkauft. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens in Frage und weist unter anderem auf widersprüchliche Angaben über die Urteilsfähigkeit von B hin.