x und y, GB X, mit Datum vom 2. Juli 2015 bereits im Tagebuch eingetragen war. Es erstaune, dass das mit dem Tagebucheintrag beurkundete Geschäft mit den Dritten lediglich den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, beinhalte, jedoch nicht die (Wald-)Parzelle Nr. z, GB X. Der Verkauf sämtlicher Grundstücke an eine Partei habe im Sinn von B gestanden, weshalb im Rahmen eines Bieterverfahrens nur alle drei Grundstücke zusammen hätten zugeschlagen werden dürfen. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, B sei entgegen der Auffassung der KESB nicht mehr in der Lage gewesen, einen eigenen Willen zu bilden, oder habe sich zumindest geweigert, einen Entscheid zu treffen.