In der Folge teilte ihm die KESB Z mit Schreiben vom 2. März 2015 mit, dass aktuell im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Grundstücke weder ein gültig abgeschlossenes Rechtsgeschäft noch ein Antrag auf Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB vorliege. Eine anfechtbare Verfügung könne zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens folglich nicht erstellt werden. 4.1.2. In der Beschwerde an das Kantonsgericht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe in der Folge beim Grundbuchamt in Erfahrung gebracht, dass der Eigentumsübergang auf den designierten Käufer der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, mit Datum vom 2. Juli 2015 bereits im Tagebuch eingetragen war.