Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 beschied die KESB Z dem Beschwerdeführer, B habe den Wunsch geäussert, die Grundstücke in ihrem Eigentum an einen anderen Kaufinteressenten zu veräussern, welchen Wunsch die KESB respektiere. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 ersuchte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die KESB Z um Erläuterung der Gründe, die zum Verkauf an einen anderen Interessenten geführt hätten, und am 25. Februar 2015 beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Nichtzuschlag der Grundstücke Nrn. x, y und z, GB X. In der Folge teilte ihm die KESB