Sie ersuche um Rückmeldung bis 17. November 2014, wenn Bereitschaft bestehe, für die Parzellen Nrn. x und y, GB X, mindestens Fr. v zu bezahlen. Am 5. Dezember 2014 setzte sie die verbleibenden Interessenten davon in Kenntnis, dass B in der Zwischenzeit leider nicht mehr urteilsfähig sei und deshalb nicht mehr von sich aus entscheiden könne, wem sie den Zuschlag zum Grundstückkauf erteilen möchte. Sie habe die Akten betreffend Grundstückveräusserung deshalb der KESB Z überstellt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 wandten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an die KESB Z. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 beschied die KESB