Am 13. August 2014 gab sie nach Rücksprache mit der KESB Z bekannt, dass das Gebäude auf dem Grundstück Nr. x, GB X, – dem Willen von B entsprechend – erhalten bleiben müsse. Aufgrund dieser Auflage werde der Mindestverkaufspreis für die beiden Grundstücke Nrn. x und y, GB X, auf Fr. w reduziert.