Dies gilt umso mehr als Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ein Verhalten der staatlichen Behörden nach Treu und Glauben gebieten. Nicht zuletzt soll ein nicht berücksichtigter Kaufinteressent damit nicht in die Lage gebracht werden, dass er für die Bekanntgabe der sachlich gebotenen Informationen den Rechtsweg beschreiten muss. Zu prüfen bleibt, inwieweit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Akteneinsicht zusteht. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden.