Steht – wie hier – ein Verkauf an den Meistbietenden zur Diskussion, soll ein Kaufinteressent, der in der Schlussrunde den Zuschlag nicht erhält, erfahren, gestützt auf welche Gründe, insbesondere zu welchen Konditionen, namentlich zu welchem Preis, Beistand und KESB sich für den Verkauf an den Dritten ausgesprochen bzw. diesem zugestimmt haben. Es besteht hier mit Blick auf die konkreten Verhältnisse gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein – beschränktes – Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise Information. Dies gilt umso mehr als Art. 5 Abs. 3 und Art.