Bedeutsam ist hier einzig, dass der Beschwerdeführer, welcher an der Schlussrunde der Verkaufsverhandlungen beteiligt war und wiederholt sein Kaufinteresse bekundet hat, in seinem berechtigen Interesse, über den Fortlauf der Verkaufsverhandlungen und allfällige Änderungen im Vorgehen informiert zu werden, zumindest beschränkt zu schützen ist. Steht – wie hier – ein Verkauf an den Meistbietenden zur Diskussion, soll ein Kaufinteressent, der in der Schlussrunde den Zuschlag nicht erhält, erfahren, gestützt auf welche Gründe, insbesondere zu welchen Konditionen, namentlich zu welchem Preis, Beistand und KESB sich für den Verkauf an den Dritten ausgesprochen bzw. diesem zugestimmt haben.