Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens in Frage und weist unter anderem auf widersprüchliche Angaben über die Urteilsfähigkeit von B hin. Wie es sich mit der Begründetheit dieser und weiterer Rügen des Beschwerdeführers verhält, ist indes hier nicht zu prüfen. Bedeutsam ist hier einzig, dass der Beschwerdeführer, welcher an der Schlussrunde der Verkaufsverhandlungen beteiligt war und wiederholt sein Kaufinteresse bekundet hat, in seinem berechtigen Interesse, über den Fortlauf der Verkaufsverhandlungen und allfällige Änderungen im Vorgehen informiert zu werden, zumindest beschränkt zu schützen ist.