Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, B sei entgegen der Auffassung der KESB nicht mehr in der Lage gewesen, einen eigenen Willen zu bilden, oder habe sich zumindest geweigert, einen Entscheid zu treffen. Entsprechend wäre die KESB gehalten gewesen, den mutmasslichen Willen sorgfältig zu eruieren. Für den Fall, dass dies nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte sie aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe ihm den Zuschlag geben müssen, denn B habe mehrfach den Wunsch geäussert, die Grundstücke wenn möglich "innerhalb der Familie" zu verkaufen. Mindestens aber hätte die KESB ein Bieterverfahren einleiten müssen.