In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Anfang 2014 Interesse am Kauf der Grundstücke Nrn. x, y und z, GB X, bekundete und aus diesem Grund der Beiständin von B, Berufsbeiständin C, Soziale Dienste X, am 29. Januar 2014 eine erste Offerte unterbreitete. In der Beschwerde an das Kantonsgericht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe in der Folge beim Grundbuchamt in Erfahrung gebracht, dass der Eigentumsübergang auf den designierten Käufer der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, mit Datum vom 2. Juli 2015 bereits im Tagebuch eingetragen war.