Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Nahestehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der Arzt, die Sozialarbeiterin, der Pfarrer oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein (BBl 2006 7084). In seinem Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 führte das Bundesgericht zur Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff.