Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Für die Beurteilung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der im Eigentum von B stehendenden Grundstücke verweigert hat, oder aber ob dieser, entsprechend seinem Rechtsbegehren, Anspruch auf Eröffnung des "Zuschlagsentscheids" hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer legitimiert wäre, Beschwerde gegen den (behördlichen) Zustimmungsentscheid der KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu führen. Die Befugnis zu einer entsprechenden Beschwerde schliesst, jedenfalls dem Grundsatz nach, ein Recht auf Einsicht in die Akten der KESB mit ein. 3.2. Gemäss Art.