SR 210) zum Kaufvertrag erteilt hatte, um Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der Grundstücke. Die KESB Z verweigerte A die Akteneinsicht zufolge fehlender Parteistellung und mangelnder Beschwerdelegitimation im Sinn von Art. 450 ZGB. Gegen diesen Entscheid erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3. 3.1.