{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-55_2015-09-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10447", "Checksum": "af0ab3624dcac26b9c477a75f1e2d865"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 15 55", "2015 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:06", "Checksum": "97e4203f38c82b7dbae1f53f54a39e11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)\nRegeste:\nBeschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n5.\nZu prüfen bleibt, inwieweit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Akteneinsicht zusteht. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden. Demzufolge hat eine Partei grundsätzlich das Recht, in alles, was dem Gericht als Beweismittel eingereicht wird, Einsicht zu nehmen (BGer-Urteil 2A.651/2005 vom 21.11.2006 E. 2.1).\nDas Verfahren vor dem Kantonsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Das Recht auf Akteneinsicht ist in den §§ 48 - 50 VRG geregelt. Gemäss § 48 Abs. 1 VRG sind die Parteien berechtigt, in die wesentlichen Akten des Verfahrens Einsicht zu nehmen, so insbesondere in die Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anträge und Anbringen (lit. b) und als Beweismittel dienenden Urkunden, Protokolle und Gutachten (lit. c). Dieses Akteneinsichtsrecht darf verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen, wichtige Interessen von Gegenparteien und Dritten oder ein hängiges Verfahren die Geheimhaltung erfordern (§ 49 Abs. 1 VRG). Solche geheimgehaltene Akten dürfen indessen nur berücksichtigt werden, wenn die Partei Kenntnis vom wesentlichen Inhalt erhalten hat und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu äussern und Gegenbeweise zu beantragen (§ 50 VRG).\nIm Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kann dem Beschwerdeführer kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht zustehen als im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren betreffend B, welches Anlass zum erstinstanzlichen Verfahren gegeben hat (vgl. E. 3 und 4). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die aufgelegten erstinstanzlichen Akten ist mit Blick auf § 49 Abs. 1 VRG folglich zu verneinen. Davon ausgenommen ist der Zustimmungsentscheid der KESB Z vom 12. Mai 2015, welcher ihm, wie bereits erwogen, teilweise zur Kenntnis gebracht wird. Zugestellt werden dem Beschwerdeführer sämtliche kantonsgerichtlichen Verfahrensakten, soweit er nicht bereits darüber verfügt, wobei – in Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses – die B betreffenden persönlichen Angaben in den Vernehmlassungen von KESB und Beiständin abgedeckt werden. (…) Anzumerken bleibt, dass die Stellungnahmen der Vorinstanz und der übrigen Verfahrensbeteiligten – die KESB und die Käufer schlossen auf Abweisung der Beschwerde, die Beiständin von B stellte keinen Antrag – für die Bejahung und Umschreibung des beschränkten Akteneinsichtsrechts in die Verwaltungsakten nicht wesentlich waren."}