{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-55_2015-09-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10447", "Checksum": "af0ab3624dcac26b9c477a75f1e2d865"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 15 55", "2015 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:06", "Checksum": "97e4203f38c82b7dbae1f53f54a39e11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)\nRegeste:\nBeschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n4.2.\nNach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Verkauf von im Eigentum von B stehender Grundstücke zu den letzten drei verbliebenen Interessenten zählte und die Berufsbeiständin C den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, an den Meistbietenden in Aussicht gestellt hat. Die Grundstücke wurden in der Folge nicht dem Beschwerdeführer, sondern an einen der Mitinteressenten verkauft. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens in Frage und weist unter anderem auf widersprüchliche Angaben über die Urteilsfähigkeit von B hin. Wie es sich mit der Begründetheit dieser und weiterer Rügen des Beschwerdeführers verhält, ist indes hier nicht zu prüfen. Bedeutsam ist hier einzig, dass der Beschwerdeführer, welcher an der Schlussrunde der Verkaufsverhandlungen beteiligt war und wiederholt sein Kaufinteresse bekundet hat, in seinem berechtigen Interesse, über den Fortlauf der Verkaufsverhandlungen und allfällige Änderungen im Vorgehen informiert zu werden, zumindest beschränkt zu schützen ist. Steht – wie hier – ein Verkauf an den Meistbietenden zur Diskussion, soll ein Kaufinteressent, der in der Schlussrunde den Zuschlag nicht erhält, erfahren, gestützt auf welche Gründe, insbesondere zu welchen Konditionen, namentlich zu welchem Preis, Beistand und KESB sich für den Verkauf an den Dritten ausgesprochen bzw. diesem zugestimmt haben. Es besteht hier mit Blick auf die konkreten Verhältnisse gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein – beschränktes – Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise Information. Dies gilt umso mehr als Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ein Verhalten der staatlichen Behörden nach Treu und Glauben gebieten. Nicht zuletzt soll ein nicht berücksichtigter Kaufinteressent damit nicht in die Lage gebracht werden, dass er für die Bekanntgabe der sachlich gebotenen Informationen den Rechtsweg beschreiten muss.\nAusgehend davon, dass dem Kantonsgericht volle Kognition zukommt und es reformatorisch entscheidet (vgl. § 140 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]), ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kenntnis davon zu geben, an wen und zu welchem Preis die im Eigentum von B stehenden Grundstücke verkauft worden sind und worauf die Behörde ihre Zustimmung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zum Kaufvertrag stützt; es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Zustimmungsentscheids der KESB Z vom 12. Mai 2015 zuzustellen, wobei – in Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses – die B betreffenden persönlichen Angaben abgedeckt werden. Ein weitergehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht in diesem Verfahren nicht.\nMit diesem Urteil erhält demnach der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Entscheid der KESB Z vom 12. Mai 2015 in Sachen B. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Grundstücke Nrn. x und y, GB X, gemäss öffentlicher Urkunde vom 4. Mai 2015 zum Preis von Fr. v verkauft wurden. (…) Dass die Käufer der erwähnten Grundstücke die Eheleute D waren, ergibt sich bereits aus dem Sachverhalt.\n"}