{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-55_2015-09-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10447", "Checksum": "af0ab3624dcac26b9c477a75f1e2d865"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 15 55", "2015 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:06", "Checksum": "97e4203f38c82b7dbae1f53f54a39e11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)\nRegeste:\nBeschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n4.\nMit Blick auf die konkreten Verhältnisse bleibt zu prüfen, ob ein – zumindest beschränktes – Akteneinsichtsrecht gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage besteht.\n4.1.\n4.1.1.\nIn tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Anfang 2014 Interesse am Kauf der Grundstücke Nrn. x, y und z, GB X, bekundete und aus diesem Grund der Beiständin von B, Berufsbeiständin C, Soziale Dienste X, am 29. Januar 2014 eine erste Offerte unterbreitete.\nMit Schreiben vom 11. Juli 2014 informierte C den Beschwerdeführer, er zähle zum Kreis der letzten sechs Interessenten für den Erwerb der Grundstücke Nrn. x und y, GB X. Am 13. August 2014 gab sie nach Rücksprache mit der KESB Z bekannt, dass das Gebäude auf dem Grundstück Nr. x, GB X, – dem Willen von B entsprechend – erhalten bleiben müsse. Aufgrund dieser Auflage werde der Mindestverkaufspreis für die beiden Grundstücke Nrn. x und y, GB X, auf Fr. w reduziert. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 teilte die Berufsbeiständin mit, dass B den Kreis der noch verbleibenden Interessenten für den Erwerb der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, auf drei reduziert habe – darunter der Beschwerdeführer –, jedoch keine definitive Entscheidung habe treffen können, da ihr alle drei verbleibenden Projekte zugesagt hätten und sie mit allen drei Interessenten eine persönliche Verbindung habe herstellen können. Bei dieser Ausgangslage gebe es wohl keine andere Möglichkeit, als die Grundstücke an den Meistbietenden zu verkaufen. Sie ersuche um Rückmeldung bis 17. November 2014, wenn Bereitschaft bestehe, für die Parzellen Nrn. x und y, GB X, mindestens Fr. v zu bezahlen. Am 5. Dezember 2014 setzte sie die verbleibenden Interessenten davon in Kenntnis, dass B in der Zwischenzeit leider nicht mehr urteilsfähig sei und deshalb nicht mehr von sich aus entscheiden könne, wem sie den Zuschlag zum Grundstückkauf erteilen möchte. Sie habe die Akten betreffend Grundstückveräusserung deshalb der KESB Z überstellt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 wandten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an die KESB Z. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 beschied die KESB Z dem Beschwerdeführer, B habe den Wunsch geäussert, die Grundstücke in ihrem Eigentum an einen anderen Kaufinteressenten zu veräussern, welchen Wunsch die KESB respektiere. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 ersuchte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die KESB Z um Erläuterung der Gründe, die zum Verkauf an einen anderen Interessenten geführt hätten, und am 25. Februar 2015 beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Nichtzuschlag der Grundstücke Nrn. x, y und z, GB X. In der Folge teilte ihm die KESB Z mit Schreiben vom 2. März 2015 mit, dass aktuell im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Grundstücke weder ein gültig abgeschlossenes Rechtsgeschäft noch ein Antrag auf Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB vorliege. Eine anfechtbare Verfügung könne zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens folglich nicht erstellt werden.\n4.1.2.\nIn der Beschwerde an das Kantonsgericht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe in der Folge beim Grundbuchamt in Erfahrung gebracht, dass der Eigentumsübergang auf den designierten Käufer der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, mit Datum vom 2. Juli 2015 bereits im Tagebuch eingetragen war. Es erstaune, dass das mit dem Tagebucheintrag beurkundete Geschäft mit den Dritten lediglich den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, beinhalte, jedoch nicht die (Wald-)Parzelle Nr. z, GB X. Der Verkauf sämtlicher Grundstücke an eine Partei habe im Sinn von B gestanden, weshalb im Rahmen eines Bieterverfahrens nur alle drei Grundstücke zusammen hätten zugeschlagen werden dürfen. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, B sei entgegen der Auffassung der KESB nicht mehr in der Lage gewesen, einen eigenen Willen zu bilden, oder habe sich zumindest geweigert, einen Entscheid zu treffen. Entsprechend wäre die KESB gehalten gewesen, den mutmasslichen Willen sorgfältig zu eruieren. Für den Fall, dass dies nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte sie aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe ihm den Zuschlag geben müssen, denn B habe mehrfach den Wunsch geäussert, die Grundstücke wenn möglich \"innerhalb der Familie\" zu verkaufen. Mindestens aber hätte die KESB ein Bieterverfahren einleiten müssen.\n"}