{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-55_2015-09-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10447", "Checksum": "af0ab3624dcac26b9c477a75f1e2d865"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 15 55", "2015 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:06", "Checksum": "97e4203f38c82b7dbae1f53f54a39e11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)\nRegeste:\nBeschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\nIm hier zu beurteilenden Fall hält der Beschwerdeführer dafür, dass er als nahestehende Person von B zu gelten habe. B sei seine Grosstante (Tante zweiten Grades). Der Vater von B habe enge familiäre Bande zu seiner Verwandtschaft und deren Nachkommen in Y gepflegt, so dass er (der Beschwerdeführer) häufig in Kontakt zu ihm und dessen Tochter B gekommen sei. Die Familie habe ausserhalb der familiären Beziehungen kaum weitere Kontakte zum Umfeld unterhalten. Die vier Töchter seien unverheiratet geblieben und hätten einen sehr zurückgezogenen Lebensstil im Kreise ihrer Familie gepflegt. Innerhalb der Familie habe man sich jedoch immer wieder getroffen und es sei eine gewisse Nähe zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und der Familie von B entstanden. Da B sehr zurückgezogen lebe, müssten die Voraussetzungen der nahestehenden Person im Rechtssinne entsprechend angepasst betrachtet werden. Nachdem die Beiständin in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2014 festgehalten habe, dass B mit allen drei verbliebenen Interessenten – und damit explizit auch mit dem Beschwerdeführer – eine persönliche Beziehung habe herstellen können, sei die vom Gesetz geforderte Nähe zwischen den Personen auch von der Beiständin festgestellt worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass bei einer Person, welche zurückgezogen lebt, hinsichtlich der Beschwerdelegitimation andere Anforderungen an das Vorliegen eines Näheverhältnisses zu stellen sind. Massgeblich ist auch hier die tatsächliche Verbundenheit. Sodann genügt der blosse Umstand der Verwandtschaft den Anforderungen, die eine Person erfüllen muss, um als \"nahestehend\" anerkannt zu werden, nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus der geltend gemachten engen familiären Bande des Vaters von B zu seiner Verwandtschaft das nötige Näheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B. Dass der Beschwerdeführer B besonders gut kennt und entsprechend an ihrem Leben teilgenommen hat, diese Beziehung von B ebenfalls bejaht wird und es sich um eine von Verantwortung des Beschwerdeführers für das Wohlergehen von B geprägte Beziehung handelt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. An dieser Beurteilung ändern auch die sporadischen Besuche des Beschwerdeführers bei B nichts. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB besteht nicht.\n3.2.3.\nZu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als legitimiert gelten kann, gegen den Zustimmungsentscheid der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB Beschwerde zu erheben.\nWie das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 unter Bezugnahme auf die bundesrätliche Botschaft ausgeführt hat, sind gestützt auf die Vorschrift von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB auch andere Personen, das heisst Dritte zur Beschwerde befugt, die nicht als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten können, jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse haben. Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Vorausgesetzt ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Dritten, das durch das Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Das fragliche Interesse muss ein eigenes Interesse der Drittperson sein (BBl 2006 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist also nur zulässig bzw. vermittelt eine Beschwerdebefugnis, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Dieses Verständnis des rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB steht auf einer Linie mit der Rechtsprechung zu Art. 420 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung [aZGB; SR 210]): Schon mit der früheren vormundschaftlichen Beschwerde konnte ein Dritter eigene Interessen nur insofern verfolgen, als bei der angefochtenen Handlung die geltend gemachten Rechte oder Interessen überhaupt berücksichtigt werden mussten (BGE 137 III 67 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus dem Gesagten folgt, dass ein Dritter nicht zur Beschwerde befugt ist, wenn er vorgibt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, aber nicht als nahestehende Person in Betracht fällt (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.2 mit Hinweisen).\nDer Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die KESB Z bei ihrem Zustimmungsentscheid gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen habe. Auch mit Blick auf die Akten ist keine Verletzung rechtlicher Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, welche durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden. Soweit der Beschwerdeführer nicht die Verletzung eigener Rechte rügt, sondern geltend macht, im vorliegenden Fall sei der mutmassliche Wille der betreuten Person nicht beachtet worden, ist er als nicht nahestehende Person nicht zur Beschwerde befugt.\n3.2.4.\nNach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ergangenen Zustimmungsentscheid der KESB Z abzusprechen.\n"}