{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-55_2015-09-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10447", "Checksum": "af0ab3624dcac26b9c477a75f1e2d865"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 15 55", "2015 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). 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Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n3.2.\nGemäss Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Abs. 1). Zur Beschwerde befugt sind: 1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 2).\n3.2.1.\nMit am Verfahren beteiligte Personen im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, das heisst die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Im Bereich des Kindesschutzes zählen dazu neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern. Soweit die Handlungen oder Unterlassungen eines Beistands zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, muss auch der Beistand als beteiligte Person gelten (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 6; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7084). Der blosse Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Denn nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich im beschriebenen Sinn am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 6 mit Hinweisen).\nVorliegend ist unbestritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht als direkt betroffene Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB am erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren vor der KESB beteiligt war. Entsprechend kann sich eine allfällige Legitimation zur Beschwerde gegen den Zustimmungsentscheid der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nur aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB ergeben.\n3.2.2.\nGemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind neben der direkt betroffenen Person auch nahestehende Personen zur Beschwerde befugt. Wie in der bundesrätlichen Botschaft ausgeführt wird, handelt es sich bei der nahestehenden Person nach Lehre und Rechtsprechung um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Eine Rechtsbeziehung ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Nahestehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der Arzt, die Sozialarbeiterin, der Pfarrer oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein (BBl 2006 7084). In seinem Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 führte das Bundesgericht zur Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB aus, dass das Wort \"Nahestehen\" eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung meint, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden (BGer-Urteil 5A_663/2013 vom 5.11.2013 E. 3 mit Hinweisen)."}