{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-55_2015-09-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10447", "Checksum": "af0ab3624dcac26b9c477a75f1e2d865"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 15 55", "2015 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:12", "Checksum": "239c72714c2683b2cd6e4916fafe0204", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 10.09.2015 3H 15 55 (2015 II Nr. 11)\nRegeste:\nBeschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\nZu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als legitimiert gelten kann, gegen den Zustimmungsentscheid der KESB nach Art. 416 Abs. 1\nNach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ergangenen Zustimmungsentscheid der KESB Z abzusprechen.\nMit Blick auf die konkreten Verhältnisse bleibt zu prüfen, ob ein – zumindest beschränktes – Akteneinsichtsrecht gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage besteht.\n4.1.1. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Anfang 2014 Interesse am Kauf der Grundstücke Nrn. x, y und z, GB X, bekundete und aus diesem Grund der Beiständin von B, Berufsbeiständin C, Soziale Dienste X, am 29. Januar 2014 eine erste Offerte unterbreitete.\nIn der Beschwerde an das Kantonsgericht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe in der Folge beim Grundbuchamt in Erfahrung gebracht, dass der Eigentumsübergang auf den designierten Käufer der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, mit Datum vom 2. Juli 2015 bereits im Tagebuch eingetragen war. Es erstaune, dass das mit dem Tagebucheintrag beurkundete Geschäft mit den Dritten lediglich den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, beinhalte, jedoch nicht die (Wald-)Parzelle Nr. z, GB X. Der Verkauf sämtlicher Grundstücke an eine Partei habe im Sinn von B gestanden, weshalb im Rahmen eines Bieterverfahrens nur alle drei Grundstücke zusammen hätten zugeschlagen werden dürfen. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, B sei entgegen der Auffassung der KESB nicht mehr in der Lage gewesen, einen eigenen Willen zu bilden, oder habe sich zumindest geweigert, einen Entscheid zu treffen. Entsprechend wäre die KESB gehalten gewesen, den mutmasslichen Willen sorgfältig zu eruieren. Für den Fall, dass dies nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte sie aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe ihm den Zuschlag geben müssen, denn B habe mehrfach den Wunsch geäussert, die Grundstücke wenn möglich \"innerhalb der Familie\" zu verkaufen. Mindestens aber hätte die KESB ein Bieterverfahren einleiten müssen.\nNach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Verkauf von im Eigentum von B stehender Grundstücke zu den letzten drei verbliebenen Interessenten zählte und die Berufsbeiständin C den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, an den Meistbietenden in Aussicht gestellt hat. Die Grundstücke wurden in der Folge nicht dem Beschwerdeführer, sondern an einen der Mitinteressenten verkauft. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens in Frage und weist unter anderem auf widersprüchliche Angaben über die Urteilsfähigkeit von B hin. Wie es sich mit der Begründetheit dieser und weiterer Rügen des Beschwerdeführers verhält, ist indes hier nicht zu prüfen. Bedeutsam ist hier einzig, dass der Beschwerdeführer, welcher an der Schlussrunde der Verkaufsverhandlungen beteiligt war und wiederholt sein Kaufinteresse bekundet hat, in seinem berechtigen Interesse, über den Fortlauf der Verkaufsverhandlungen und allfällige Änderungen im Vorgehen informiert zu werden, zumindest beschränkt zu schützen ist. Steht – wie hier – ein Verkauf an den Meistbietenden zur Diskussion, soll ein Kaufinteressent, der in der Schlussrunde den Zuschlag nicht erhält, erfahren, gestützt auf welche Gründe, insbesondere zu welchen Konditionen, namentlich zu welchem Preis, Beistand und KESB sich für den Verkauf an den Dritten ausgesprochen bzw. diesem zugestimmt haben. Es besteht hier mit Blick auf die konkreten Verhältnisse gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein – beschränktes – Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise Information. Dies gilt umso mehr als Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ein Verhalten der staatlichen Behörden nach Treu und Glauben gebieten. Nicht zuletzt soll ein nicht berücksichtigter Kaufinteressent damit nicht in die Lage gebracht werden, dass er für die Bekanntgabe der sachlich gebotenen Informationen den Rechtsweg beschreiten muss.\nZu prüfen bleibt, inwieweit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Akteneinsicht zusteht. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden. Demzufolge hat eine Partei grundsätzlich das Recht, in alles, was dem Gericht als Beweismittel eingereicht wird, Einsicht zu nehmen (BGer-Urteil 2A.651/2005 vom 21.11.2006 E. 2.1).\n|"}