Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Entschädigung eines UR-Beistands nicht unter § 21 Abs. 1 VKES fällt, da diese Bestimmung nur die Kostentragung von Amtshandlungen und Massnahmen regelt, jedoch nicht von Parteientschädigungen. § 21 Abs. 1 VKES wiederholt nämlich bloss den Grundsatz aus dem VRG, wonach die Kosten demjenigen zu überbinden sind, der den Entscheid verursacht hat (vgl. § 198 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt, dass § 21 VKES zur Frage der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nichts aussagt.