Damit ist die Frage nicht beantwortet, ob auch die staatliche Parteientschädigung an einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als "Amtshandlung" zu verstehen ist. Im Kontext von § 19 VKES ist davon auszugehen, dass darunter beispielsweise die Spruchgebühr für einen Entscheid, Gebühren für Ausfertigungen und Kopien, Erstellung von Publikationen, Beweisvorkehren wie Augenschein sowie Gebühren für Genehmigungen von Bericht und Rechnung einer Beistandsperson fallen (§§ 4 und 7 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden [SRL Nr. 687], auf welche Bestimmungen § 19 VKES verweist). Dies entspricht in der Terminologie von § 193 Abs. 2 VRG den sog. amtlichen Kosten.