Im zu ergehenden Endentscheid wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festzulegen und diese ihr in der Folge durch die KESB auszubezahlen sein. Die interne Abrechnung der Gesamtaufwendungen des Falls – insbesondere die Überbindung der UR-Kosten – hat nach Massgabe der Statuten des Zweckverbands resp. des zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsauftrags zu geschehen. |