Diese Überlegungen führen dazu, dass Rechtsspruch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 10. Juni 2015 nicht nur nicht notwendig, sondern in Anlehnung an die obigen Ausführungen ersatzlos zu streichen ist. In diesem Sinn erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Ergebnis als insoweit begründet, als die Beschwerdeführerin im heutigen Verfahrensstadium nicht mit einer grundsätzlichen Kostenauflage zu belasten ist. Unbegründet ist die Beschwerde insofern, als eine Kostenüberbindung auf die Gemeinde Z beantragt wird (vgl. nachfolgend E. 2.2).