Wenn gemäss § 197 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) die Behörde verpflichtet ist, die Kostenverlegung im "Rechtsspruch ihres Entscheides" festzusetzen, kann damit vom Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung her nur der Endentscheid gemeint sein, nicht aber ein vorläufiger Entscheid zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Überlegungen führen dazu, dass Rechtsspruch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 10. Juni 2015 nicht nur nicht notwendig, sondern in Anlehnung an die obigen Ausführungen ersatzlos zu streichen ist.