So kann beispielsweise der Fall eintreten, dass die Partei während des Verfahrens zu genügend finanziellen Mitteln (z.B. durch Erbschaft) gelangt oder die Kostenverlegung zum Ergebnis führt, dass die Gegenpartei kostenpflichtig wird. Wenn gemäss § 197 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) die Behörde verpflichtet ist, die Kostenverlegung im "Rechtsspruch ihres Entscheides" festzusetzen, kann damit vom Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung her nur der Endentscheid gemeint sein, nicht aber ein vorläufiger Entscheid zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege.