Hingegen ist fraglich, ob es notwendig ist, zur konkreten Kostentragung bereits in einem Zwischenentscheid betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege Ausführungen zu machen. So kann beispielsweise der Fall eintreten, dass die Partei während des Verfahrens zu genügend finanziellen Mitteln (z.B. durch Erbschaft) gelangt oder die Kostenverlegung zum Ergebnis führt, dass die Gegenpartei kostenpflichtig wird.