Aus den Erwägungen: 2.1. Dass die KESB Y dem Gesuchsteller A die unentgeltliche Rechtspflege in einem vorab gefällten Zwischenentscheid zuerkannt hat, ist korrekt und verschafft der unentgeltlichen Beiständin die Gewissheit, ihr Mandat als beauftragte und vom Staat bezahlte Vertreterin übernehmen zu können. Entsprechend wird auch in Zivilprozessen vorgegangen. Hingegen ist fraglich, ob es notwendig ist, zur konkreten Kostentragung bereits in einem Zwischenentscheid betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege Ausführungen zu machen.