Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) mit Rechtsverbeiständung. In einem Zwischenentscheid hiess die KESB Y das UR-Gesuch unter Ernennung der Rechtsbeiständin gut (Rechtsspruch Ziff. 1), wobei sie die Gemeinde X verpflichtete, die Kosten der Rechtsverbeiständung zu übernehmen (Rechtsspruch Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde X Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 2.1.