Die Entschädigung eines von der KESB ernannten unentgeltlichen Rechtsbeistands kann nicht einer einzelnen Gemeinde auferlegt werden, sondern ist von der KESB resp. dem ihr zugrunde liegenden Mehrzweckverband zu tragen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A – wohnhaft in Z – reichte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y eine Gefährdungsmeldung betreffend seine beiden Kinder ein und beantragte, es sei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau – wohnhaft in X – die Obhut über die Kinder zu entziehen und neu ihm zu übertragen. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) mit Rechtsverbeiständung.