{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-15-49_2015-07-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10446", "Checksum": "c9cfb7fd566755402b9505b005490b4b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 15 49", "2015 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 03.07.2015 3H 15 49 (2015 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Entschädigung eines von der KESB ernannten unentgeltlichen Rechtsbeistands kann nicht einer einzelnen Gemeinde auferlegt werden, sondern ist von der KESB resp. dem ihr zugrunde liegenden Mehrzweckverband zu tragen. | Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 1 EGZGB, § 57 EGZGB; § 193 Abs. 1, 2 und 3 VRG, § 197 Abs. 1 VRG, § 200 Abs. 1 VRG, § 204 Abs. 3 VRG; § 19 VKES, § 21 Abs. 1 und 2 VKES; § 4 und § 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:37", "Checksum": "375fcd5255bfc584c294d80eb74dc30c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 03.07.2015 3H 15 49 (2015 II Nr. 10)\nRegeste:\nDie Entschädigung eines von der KESB ernannten unentgeltlichen Rechtsbeistands kann nicht einer einzelnen Gemeinde auferlegt werden, sondern ist von der KESB resp. dem ihr zugrunde liegenden Mehrzweckverband zu tragen. | Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 1 EGZGB, § 57 EGZGB; § 193 Abs. 1, 2 und 3 VRG, § 197 Abs. 1 VRG, § 200 Abs. 1 VRG, § 204 Abs. 3 VRG; § 19 VKES, § 21 Abs. 1 und 2 VKES; § 4 und § 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nA – wohnhaft in Z – reichte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y eine Gefährdungsmeldung betreffend seine beiden Kinder ein und beantragte, es sei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau – wohnhaft in X – die Obhut über die Kinder zu entziehen und neu ihm zu übertragen. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) mit Rechtsverbeiständung. In einem Zwischenentscheid hiess die KESB Y das UR-Gesuch unter Ernennung der Rechtsbeiständin gut (Rechtsspruch Ziff. 1), wobei sie die Gemeinde X verpflichtete, die Kosten der Rechtsverbeiständung zu übernehmen (Rechtsspruch Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde X Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht.\nAus den Erwägungen:\n2.1.\nDass die KESB Y dem Gesuchsteller A die unentgeltliche Rechtspflege in einem vorab gefällten Zwischenentscheid zuerkannt hat, ist korrekt und verschafft der unentgeltlichen Beiständin die Gewissheit, ihr Mandat als beauftragte und vom Staat bezahlte Vertreterin übernehmen zu können. Entsprechend wird auch in Zivilprozessen vorgegangen.\nHingegen ist fraglich, ob es notwendig ist, zur konkreten Kostentragung bereits in einem Zwischenentscheid betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege Ausführungen zu machen. So kann beispielsweise der Fall eintreten, dass die Partei während des Verfahrens zu genügend finanziellen Mitteln (z.B. durch Erbschaft) gelangt oder die Kostenverlegung zum Ergebnis führt, dass die Gegenpartei kostenpflichtig wird. Wenn gemäss § 197 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) die Behörde verpflichtet ist, die Kostenverlegung im \"Rechtsspruch ihres Entscheides\" festzusetzen, kann damit vom Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung her nur der Endentscheid gemeint sein, nicht aber ein vorläufiger Entscheid zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege.\nDiese Überlegungen führen dazu, dass Rechtsspruch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 10. Juni 2015 nicht nur nicht notwendig, sondern in Anlehnung an die obigen Ausführungen ersatzlos zu streichen ist. In diesem Sinn erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Ergebnis als insoweit begründet, als die Beschwerdeführerin im heutigen Verfahrensstadium nicht mit einer grundsätzlichen Kostenauflage zu belasten ist. Unbegründet ist die Beschwerde insofern, als eine Kostenüberbindung auf die Gemeinde Z beantragt wird (vgl. nachfolgend E. 2.2).\n"}