Somit spricht einzig gegen ihn, dass er sich entgegen der Empfehlung des Beistands nicht für eine Elternberatung hat motivieren lassen. Das Kantonsgericht gibt ihm an dieser Stelle die dringende Empfehlung, sich mit der Beschwerdeführerin einer solchen Beratung zu unterziehen. Insgesamt spricht dieser Umstand indes nicht gegen die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. |