Dass in wenigen künftigen wichtigen Fragen, die sich vorhersehbar (Ausbildung und Berufswahl) oder unvorhersehbar (gesundheitliche Fragen) stellen werden, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien absehbar sind, rechtfertigt in Abwägung aller Umstände keine Weiterführung des alleinigen Sorgerechts der Beschwerdeführerin. Sodann ist der Beschwerdegegner dabei zu behaften, sich in die Alltagsentscheidungen der Beschwerdeführerin betreffend A nicht einzumischen. Somit spricht einzig gegen ihn, dass er sich entgegen der Empfehlung des Beistands nicht für eine Elternberatung hat motivieren lassen.