3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass unbestrittenermassen keine Gründe von Art. 311 ZGB vorliegen, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen. Ebenso ist von einem intakten emotionalen Vater-Sohn-Verhältnis auszugehen. Mit der behutsam erarbeiteten und heute funktionierenden Besuchsrechtsregelung besteht damit im für das Wohl von A wichtigsten und spürbarsten Bereich eine funktionierende Kooperation zwischen den Eltern, weshalb von deren grundsätzlichem Fehlen nicht gesprochen werden kann.