Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Obhut und der alleinigen Sorge über eine faktisch stärkere Machtposition verfügt, die mit dem Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht vereinbar ist und in rechtlicher Hinsicht – wenn nicht zu egalisieren – doch einzuschränken ist. Es ist denn auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers, diese Ungleichheit mit dem gemeinsamen Sorgerecht zu beseitigen (BBl 2011 S. 9113).