Es ist davon auszugehen, dass sich damit bezogen auf das Kind nichts ändern würde, wobei ohnehin bloss von wenigen Einzelentscheidungen im Verlauf seiner Minderjährigkeit auszugehen wäre. Es ist in früherem Zusammenhang die Frage der Machtverhältnisse angesprochen worden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Obhut und der alleinigen Sorge über eine faktisch stärkere Machtposition verfügt, die mit dem Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht vereinbar ist und in rechtlicher Hinsicht – wenn nicht zu egalisieren – doch einzuschränken ist.