Dies geschieht leider auch zum Nachteil und damit zur seelischen Belastung von A, wofür die Eltern die Verantwortung zu tragen haben. Diese erwähnte Belastung stammt aus Entscheidungen für die weitere Entwicklung von A, in die der Beschwerdegegner ohnehin gestützt auf Art. 275a ZGB im Sinn des Anhörungsrechts einbezogen werden muss, und sie hat mit dem an sich rein rechtlichen Konstrukt des gemeinsamen Sorgerechts wenig zu tun. Es bedarf daher keines psychologischen Gutachtens zur Abklärung der Auswirkungen des gemeinsamen Sorgerechts auf das Wohl von A: