O., S. 15). Dabei verweist das Kantonsgericht insbesondere auch auf die Auffassung des Gesetzgebers, der in seiner am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Novelle dem gemeinsamen Sorgerecht als grundsätzlich im Kindeswohl liegend den Vorzug gibt. Dies bedeutet im Ergebnis aber auch, dass diesem Vorzug im Zweifelsfall Nachachtung zu verschaffen ist und Ausnahmen restriktiv zu gewähren sind. Damit kommt der Rechtsprechung die Aufgabe zu, den Grundgedanken des gemeinsamen Sorgerechts gesellschaftlich zu verankern und den Diskussionen darüber in späterer Zukunft von vorneherein den Boden zu entziehen.